C. Gerichtsentscheide 3201,3202 Art. 240 StPO: “Die Behörden befinden nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang einem Zurechnungsunfähigen und den Erben des Pflichtigen die Kosten und die Entschädigung auferlegt werden können." Diese Vorschriften geben zwar keine direkte Antwort auf die zu ent­ scheidende Frage, deuten jedoch an, an welchen Kriterien sich die hier notwendige freie Rechtsfindung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) orientieren soll. In der Tat veranlasst die Tatsache des Vorliegens eines aussergewöhnli- chen Todesfalls von Gesetzes wegen die Intervention des Verhöramtes in Form der Anordnung wenigstens einer Legalinspektion und liegt im Falle des Freitodes oder des selbstverschuldeten Unfalles eine Veran­ lassung gerichtsmedizinischer Kosten durch den Verstorbenen vor. Die verhöramtliche Praxis entspricht also durchaus dem Sinn des Ge­ setzes. StA 17.12.1991 3202 Kosten. Voraussetzung für die Kostenauflage zu Lasten des Anzeigers ist ein unkorrektes Verhalten (Art. 243 Abs. 1 StPO). Bindung an den Rekursantrag. Das Verhöramt führte gegen J. ein Strafverfahren wegen Veruntreu­ ung. Schliesslich stellte es das Verfahren ein und auferlegte einen Teil der Kosten dem Beschuldigten. Dieser verlangte in seinem Rekurs, dieser Teil der Kosten sei dem Geschädigten zu belasten. Die Staats­ anwaltschaft wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Rekurrent verlangt die Auflegung der Kosten an den Geschä­ digten. Voraussetzung für eine solche Kostenüberbindung wäre der Nachweis, dass dieser das Verfahren erschwert oder durch verwerfli­ ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hätte (Art. 243 Abs. 1 113 C. Gerichtsentscheide 3202 StPO). Die bisher vorliegenden Akten enthalten indessen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für ein solches unkorrektes Verhalten des Anzeigers: a) In seiner Strafanzeige hat der Geschädigte geltend gemacht, der Beschuldigte enthalte ihm Gegenstände vor, die zu seinem Eigentum gehörten. Er habe dem Beschuldigten Ware in Konsignation bis zum 17. Oktober 1990 übergeben, doch habe dieser die Rückgabe immer wieder hinausgezögert und am 12. Juni 1991 schliesslich mitgeteilt, dass er nichts mehr freiwillig herausgeben werde, bevor gewisse an­ dere Positionen bereinigt seien. b) Diese Darstellung ist teilweise belegt durch eine von beiden Be­ teiligten Unterzeichnete Vereinbarung vom 17. April 1990. c) Die polizeiliche Kontrolle beim Beschuldigten hat ergeben, dass er am 8. Juli 1991 immer noch im Besitz von Konsignationsware war, welche Gegenstand der Vereinbarung vom 17.April 1990 gewesen war. d) In einer Vernehmlassung vom 1. Juli 1991 bestätigte der Be­ schuldigte, dass er die Rückgabe des Eigentums des Geschädigten davon abhängig machte, dass andere Konditionen vorgängig bereinigt würden. e) In der Einvernahme vom 12. Juli 1991 nahm der Beschuldigte etwas abweichend von der Eingabe vom 1. Juli 1991 Stellung, ohne jedoch grundsätzlich zu bestreiten, die Rückgabe des Konsignations­ gutes von der Bereinigung anderer Positionen abhängig gemacht zu haben. Dass der Geschädigte unter diesen Umständen eine Strafanzeige wegen Veruntreuung einreichte, kann ihm nicht als unkorrektes oder verwerfliches Verhalten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO und der Praxis der Staatsanwaltschaft und des Bundesgerichtes zur analogen Bestimmung über die Kostenpflicht eines Beschuldigten (Art. 242 StPO) angelastet werden. Das Verhöramt hat demzufolge zu Recht auf eine Kostenauflage zu Lasten des Geschädigten verzichtet. 2. Der Beschuldigte verlangt ausdrücklich die Bezahlung der Kosten durch den Geschädigten, ersucht also nicht um Kostenbefreiung zu Lasten des Staates. Sein Rekurs ist demzufolge grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 242 Abs. 1 StPO zu überprüfen, also danach, ob der Rekurrent selbst unkorrekt oder verwerflich gehandelt hat. Zwar ist die Praxis der Staatsanwaltschaft bei der Entgegennahme 114 C. Gerichtsentscheide 3202 von Rekursanträgen nicht kleinlich, sie nimmt besonders dann auf die besonderen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten Rücksicht, wenn diesem offenbar die rechtlichen Kenntnisse und die Erfahrung mit Be­ hörden fehlen (Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 16. De­ zember 1987 i.S. H.G. gegen Verhöramt). Die Verfahrens- und Rekurs­ akten lassen indessen eine Gewandtheit des Beschuldigten im kauf­ männischen Bereich und im schriftlichen Ausdruck sowie eine Rechts­ kenntnis erkennen, die es nicht als spitzfindig erscheinen lassen, wenn sein klares Rechtsbegehren auf einen Kostenspruch zu Lasten des Strafanzeigers in der von ihm eingereichten Form und nicht erweitert um einen hypothetischen Willen zur Überprüfung der Einstellungs­ verfügung nach den Kriterien des Art. 242 Abs. 1 StPO behandelt wird. Nachdem das konkrete Rechtsbegehren um Auferlegung von Kosten auf den Geschädigten abgelehnt werden muss, ist also nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Begründung des Kostenspruchs zu La­ sten des Angeschuldigten standhält. Immerhin darf hier festgehalten werden, dass vieles für die Auffassung des Verhöramtes spricht, wo­ nach der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Voraus­ setzungen für das Strafverfahren geschaffen und damit selbst zu ver­ antworten hat. StA 10.9.1991 115