Aus den Erwägungen: 1. Der Rekurrent verlangt die Auflegung der Kosten an den Geschä­ digten. Voraussetzung für eine solche Kostenüberbindung wäre der Nachweis, dass dieser das Verfahren erschwert oder durch verwerfli­ ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hätte (Art. 243 Abs. 1 113