Art. 240 StPO: “Die Behörden befinden nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang einem Zurechnungsunfähigen und den Erben des Pflichtigen die Kosten und die Entschädigung auferlegt werden können." Diese Vorschriften geben zwar keine direkte Antwort auf die zu ent­ scheidende Frage, deuten jedoch an, an welchen Kriterien sich die hier notwendige freie Rechtsfindung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) orientieren soll.