bei na­ türlichem Tod hingegen wird regelmässig auf eine diesbezügliche Ko­ stenauflage verzichtet. 3. Diese verhöramtliche Praxis hält einer Überprüfung im Rekurs­ verfahren stand. Sie orientiert sich zu Recht an folgenden Be­ stimmungen: Art. 2 Abs. 1 VGG: “Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfah­ renskosten zu entrichten." 112 C. Gerichtsentscheide 3201,3202