Bei den weiteren Kosten wird nach verhöramtlicher Praxis differenziert. Die bei Kantonspolizei und Verhöramt entstehenden amtlichen Kosten werden - wie im vorliegenden Fall - regelmässig auf die Staatskasse genommen, während die Kosten für die über die blosse Legalinspek­ tion herausgehenden ärztlichen Untersuchungen nur in gewissen Fäl­ len weiterverrechnet werden. Ergibt sich, dass es sich um einen Frei­ tod oder um einen selbstverschuldeten Unfall handelte, so werden diese Kosten (Härtefälle Vorbehalten) dem Nachlass belastet; bei na­ türlichem Tod hingegen wird regelmässig auf eine diesbezügliche Ko­ stenauflage verzichtet.