An­ gesichts der mit einem ordentlichen Strafverfahren oft nicht vergleich­ baren Ausgangslage hat sich jedoch eine verhöramtliche Praxis her­ ausgebildet, die sich nicht nur an Art. 237 ff. StPO, sondern auch an den Grundsätzen des Verwaltungsgebührengesetzes (VGG, bGS 233.2) orientiert. Nach dieser Praxis werden jedenfalls die Kosten der blossen Legalinspektion, also der äusseren Besichtigung durch einen Arzt, dem Nachlass belastet, da davon ausgegangen wird, bei jedem Todesfall sei der Beizug eines Arztes notwendig, handle es sich nun um einen aussergewöhnlichen oder um einen erwarteten Todesfall. Bei den weiteren Kosten wird nach verhöramtlicher Praxis differenziert.