Dieses Vorgehen erscheint angemessen und wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet. 2. Dadurch, dass bei aussergewöhnlichen Todesfällen die Strafverfol- gungs- und nicht andere Verwaltungsbehörden tätig werden, ist in er­ ster Linie nach strafprozessualen Grundsätzen zu entscheiden, ob die anlässlich von aussergewöhnlichen Todesfällen entstehenden Unter­ suchungskosten dem Nachlass weiterberechnet werden können. An­ gesichts der mit einem ordentlichen Strafverfahren oft nicht vergleich­ baren Ausgangslage hat sich jedoch eine verhöramtliche Praxis her­ ausgebildet, die sich nicht nur an Art. 237 ff.