funden Anzeichen für ein strafbares Verhalten voriiegen oder die To­ desursache oder die Identität der Leiche unbekannt sind. Im vorlie­ genden Falle hat sich das Verhöramt dafür entschlossen, eine nähere medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, da ihm die To­ desursache aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Tatsachen unklar schien. Dieses Vorgehen erscheint angemessen und wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet.