1. Die ausserrhodische Rechtsordnung weist die Frage des ausser­ gewöhnlichen Todesfalles dem Strafverfahren zu. Art. 135 StPO ver­ pflichtet die Strafverfolgungsbehörden, eine Inspektion oder Sektion eines Leichnams anzuordnen, wenn bei Todesfällen oder Leichen­ 111 C. Gerichtsentscheide 3201