Von diesem Vorhalt hat der Rekurrent damals Kenntnis genommen. Indem er nicht dafür sorgte, eine vom Verhöramt stammende eingeschriebene Postsendung, welche innert weniger als zwei Wochen seit dieser Einvernahme erfolgte, entgegenzunehmen, hat er die Zustellung im gesetzlichen Sinne verhindert, so dass die Zu­ stellung als damals erfolgt gelten muss. Die Einsprache vom 29. April 1991 ist also weit verspätet. Die Nichteintretensverfügung des Verhöramtes erweist sich als recht­ mässig. StA 13.6.1991 3201 Kosten. Praxis bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Art. 135, 240 StPO).