Ob diese Rechtsprechung auch Anwen­ dung auf das ausserrhodische Verfahren findet, in welchem häufig die Polizei ausdrücklich einem Beschuldigten zu verstehen gibt, er habe mit einer Strafverfügung des Verhöramtes zu rechnen, kann hier offen­ bleiben. In der Tat wurde der Rekurrent am 7. Januar 1991 durch das Verhöramt formell als Beschuldigter einvernommen. Es wurde ihm er­ öffnet, dass der Verhörrichter noch einige Abklärungen machen und dann verfügen wolle. Sollte er zum Schluss kommen, dass der Be­ schuldigte im Sinne der Anzeige strafbar sei, werde er eine Straf­ verfügung erlassen. Von diesem Vorhalt hat der Rekurrent damals Kenntnis genommen.