C. Gerichtsentscheide 3200, 3201 allerdings nur, wenn der Adressat nach den gesamten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste. So hat das Bundesgericht in BGE 116 la 90 entschieden, eine polizeiliche Einver­ nahme könne kein Prozessrechtsverhältnis begründen, aufgrund des­ sen der polizeilich Einvernommene mit der Zustellung von Gerichts­ urkunden rechnen müsse. Ob diese Rechtsprechung auch Anwen­ dung auf das ausserrhodische Verfahren findet, in welchem häufig die Polizei ausdrücklich einem Beschuldigten zu verstehen gibt, er habe mit einer Strafverfügung des Verhöramtes zu rechnen, kann hier offen­ bleiben. In der Tat wurde der Rekurrent am 7. Januar 1991 durch das Verhöramt formell als Beschuldigter einvernommen. Es wurde ihm er­ öffnet, dass der Verhörrichter noch einige Abklärungen machen und dann verfügen wolle. Sollte er zum Schluss kommen, dass der Be­ schuldigte im Sinne der Anzeige strafbar sei, werde er eine Straf­ verfügung erlassen. Von diesem Vorhalt hat der Rekurrent damals Kenntnis genommen. Indem er nicht dafür sorgte, eine vom Verhöramt stammende eingeschriebene Postsendung, welche innert weniger als zwei Wochen seit dieser Einvernahme erfolgte, entgegenzunehmen, hat er die Zustellung im gesetzlichen Sinne verhindert, so dass die Zu­ stellung als damals erfolgt gelten muss. Die Einsprache vom 29. April 1991 ist also weit verspätet. Die Nichteintretensverfügung des Verhöramtes erweist sich als recht­ mässig. StA 13.6.1991 3201 Kosten. Praxis bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Art. 135, 240 StPO). 1. Die ausserrhodische Rechtsordnung weist die Frage des ausser­ gewöhnlichen Todesfalles dem Strafverfahren zu. Art. 135 StPO ver­ pflichtet die Strafverfolgungsbehörden, eine Inspektion oder Sektion eines Leichnams anzuordnen, wenn bei Todesfällen oder Leichen­ 111 C. Gerichtsentscheide 3201 funden Anzeichen für ein strafbares Verhalten voriiegen oder die To­ desursache oder die Identität der Leiche unbekannt sind. Im vorlie­ genden Falle hat sich das Verhöramt dafür entschlossen, eine nähere medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, da ihm die To­ desursache aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden Tatsachen unklar schien. Dieses Vorgehen erscheint angemessen und wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet. 2. Dadurch, dass bei aussergewöhnlichen Todesfällen die Strafverfol- gungs- und nicht andere Verwaltungsbehörden tätig werden, ist in er­ ster Linie nach strafprozessualen Grundsätzen zu entscheiden, ob die anlässlich von aussergewöhnlichen Todesfällen entstehenden Unter­ suchungskosten dem Nachlass weiterberechnet werden können. An­ gesichts der mit einem ordentlichen Strafverfahren oft nicht vergleich­ baren Ausgangslage hat sich jedoch eine verhöramtliche Praxis her­ ausgebildet, die sich nicht nur an Art. 237 ff. StPO, sondern auch an den Grundsätzen des Verwaltungsgebührengesetzes (VGG, bGS 233.2) orientiert. Nach dieser Praxis werden jedenfalls die Kosten der blossen Legalinspektion, also der äusseren Besichtigung durch einen Arzt, dem Nachlass belastet, da davon ausgegangen wird, bei jedem Todesfall sei der Beizug eines Arztes notwendig, handle es sich nun um einen aussergewöhnlichen oder um einen erwarteten Todesfall. Bei den weiteren Kosten wird nach verhöramtlicher Praxis differenziert. Die bei Kantonspolizei und Verhöramt entstehenden amtlichen Kosten werden - wie im vorliegenden Fall - regelmässig auf die Staatskasse genommen, während die Kosten für die über die blosse Legalinspek­ tion herausgehenden ärztlichen Untersuchungen nur in gewissen Fäl­ len weiterverrechnet werden. Ergibt sich, dass es sich um einen Frei­ tod oder um einen selbstverschuldeten Unfall handelte, so werden diese Kosten (Härtefälle Vorbehalten) dem Nachlass belastet; bei na­ türlichem Tod hingegen wird regelmässig auf eine diesbezügliche Ko­ stenauflage verzichtet. 3. Diese verhöramtliche Praxis hält einer Überprüfung im Rekurs­ verfahren stand. Sie orientiert sich zu Recht an folgenden Be­ stimmungen: Art. 2 Abs. 1 VGG: “Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfah­ renskosten zu entrichten." 112 C. Gerichtsentscheide 3201,3202 Art. 240 StPO: “Die Behörden befinden nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang einem Zurechnungsunfähigen und den Erben des Pflichtigen die Kosten und die Entschädigung auferlegt werden können." Diese Vorschriften geben zwar keine direkte Antwort auf die zu ent­ scheidende Frage, deuten jedoch an, an welchen Kriterien sich die hier notwendige freie Rechtsfindung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) orientieren soll. In der Tat veranlasst die Tatsache des Vorliegens eines aussergewöhnli- chen Todesfalls von Gesetzes wegen die Intervention des Verhöramtes in Form der Anordnung wenigstens einer Legalinspektion und liegt im Falle des Freitodes oder des selbstverschuldeten Unfalles eine Veran­ lassung gerichtsmedizinischer Kosten durch den Verstorbenen vor. Die verhöramtliche Praxis entspricht also durchaus dem Sinn des Ge­ setzes. StA 17.12.1991 3202 Kosten. Voraussetzung für die Kostenauflage zu Lasten des Anzeigers ist ein unkorrektes Verhalten (Art. 243 Abs. 1 StPO). Bindung an den Rekursantrag. Das Verhöramt führte gegen J. ein Strafverfahren wegen Veruntreu­ ung. Schliesslich stellte es das Verfahren ein und auferlegte einen Teil der Kosten dem Beschuldigten. Dieser verlangte in seinem Rekurs, dieser Teil der Kosten sei dem Geschädigten zu belasten. Die Staats­ anwaltschaft wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Rekurrent verlangt die Auflegung der Kosten an den Geschä­ digten. Voraussetzung für eine solche Kostenüberbindung wäre der Nachweis, dass dieser das Verfahren erschwert oder durch verwerfli­ ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hätte (Art. 243 Abs. 1 113