allerdings nur, wenn der Adressat nach den gesamten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste. So hat das Bundesgericht in BGE 116 la 90 entschieden, eine polizeiliche Einver­ nahme könne kein Prozessrechtsverhältnis begründen, aufgrund des­ sen der polizeilich Einvernommene mit der Zustellung von Gerichts­ urkunden rechnen müsse. Ob diese Rechtsprechung auch Anwen­ dung auf das ausserrhodische Verfahren findet, in welchem häufig die Polizei ausdrücklich einem Beschuldigten zu verstehen gibt, er habe mit einer Strafverfügung des Verhöramtes zu rechnen, kann hier offen­ bleiben.