Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979 und vom 6. Dezember 1984, vgl. auch BGE 115 la 12). Diese Regel gilt 110 C. Gerichtsentscheide 3200, 3201