C. Gerichtsentscheide 3199, 3200 kaum mehr gleichzeitig (und nach Auffassung des Gesuchstellers wohl auch nicht In einem zeitlichen Abstand von wenigen Jahren) zwei hart umkämpfte Verfahren, an denen der gleiche Verteidiger teilnimmt, füh­ ren, und der Staatsanwalt müsste angesichts der nicht immer beson­ ders höflichen an Ihn gerichteten Vorwürfe in öffentlichen Gerichts­ verhandlungen ständig in den Ausstand treten. 5. Damit ist nicht gesagt, dass das Verhältnis zwischen Verhörrichter und Verteidiger als Begründung für die Ablehnung des Verhörrichters gänzlich ausser Betracht fällt.