C. Gerichtsentscheide 3199, 3200 kaum mehr gleichzeitig (und nach Auffassung des Gesuchstellers wohl auch nicht In einem zeitlichen Abstand von wenigen Jahren) zwei hart umkämpfte Verfahren, an denen der gleiche Verteidiger teilnimmt, füh­ ren, und der Staatsanwalt müsste angesichts der nicht immer beson­ ders höflichen an Ihn gerichteten Vorwürfe in öffentlichen Gerichts­ verhandlungen ständig in den Ausstand treten. 5. Damit ist nicht gesagt, dass das Verhältnis zwischen Verhörrichter und Verteidiger als Begründung für die Ablehnung des Verhörrichters gänzlich ausser Betracht fällt. Wäre dieser zum Beispiel in einem vom Verteidiger im persönlichen Interesse geführten Strafverfahren Be­ schuldigter oder verträte der Verteidiger in einem gleichzeitig gegen den Verhörrichter geführten Zivilprozess die Interessen der Gegen­ partei, so müsste dieser wohl in den Ausstand treten. Hier jedoch, wo lediglich der Sachverhalt vorliegt, dass der Verteidiger eines Beschul­ digten sich in einem anderen, früher vom gleichen Verhörrichter ge­ führten Fall vorbehält, gegen diesen nötigenfalls später eine Straf­ anzeige zu erstatten, kann von einem Anschein der Befangenheit nicht die Rede sein, solange ein solcher sich nicht aus dem konkreten pro­ zessualen Verhalten des Verhörhchters im Falle des Gesuchstellers er­ gibt. StA 11. 10.1991 3200 Zustellung. Umstände, unter denen der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste, weshalb das Nichtabholen einer eingeschriebenen Sendung als Verhinderung der Zustellung zu qualifizieren ist (Art. 39 Abs. 3 StPO). Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979 und vom 6. Dezember 1984, vgl. auch BGE 115 la 12). Diese Regel gilt 110 C. Gerichtsentscheide 3200, 3201 allerdings nur, wenn der Adressat nach den gesamten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste. So hat das Bundesgericht in BGE 116 la 90 entschieden, eine polizeiliche Einver­ nahme könne kein Prozessrechtsverhältnis begründen, aufgrund des­ sen der polizeilich Einvernommene mit der Zustellung von Gerichts­ urkunden rechnen müsse. Ob diese Rechtsprechung auch Anwen­ dung auf das ausserrhodische Verfahren findet, in welchem häufig die Polizei ausdrücklich einem Beschuldigten zu verstehen gibt, er habe mit einer Strafverfügung des Verhöramtes zu rechnen, kann hier offen­ bleiben. In der Tat wurde der Rekurrent am 7. Januar 1991 durch das Verhöramt formell als Beschuldigter einvernommen. Es wurde ihm er­ öffnet, dass der Verhörrichter noch einige Abklärungen machen und dann verfügen wolle. Sollte er zum Schluss kommen, dass der Be­ schuldigte im Sinne der Anzeige strafbar sei, werde er eine Straf­ verfügung erlassen. Von diesem Vorhalt hat der Rekurrent damals Kenntnis genommen. Indem er nicht dafür sorgte, eine vom Verhöramt stammende eingeschriebene Postsendung, welche innert weniger als zwei Wochen seit dieser Einvernahme erfolgte, entgegenzunehmen, hat er die Zustellung im gesetzlichen Sinne verhindert, so dass die Zu­ stellung als damals erfolgt gelten muss. Die Einsprache vom 29. April 1991 ist also weit verspätet. Die Nichteintretensverfügung des Verhöramtes erweist sich als recht­ mässig. StA 13.6.1991 3201 Kosten. Praxis bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Art. 135, 240 StPO). 1. Die ausserrhodische Rechtsordnung weist die Frage des ausser­ gewöhnlichen Todesfalles dem Strafverfahren zu. Art. 135 StPO ver­ pflichtet die Strafverfolgungsbehörden, eine Inspektion oder Sektion eines Leichnams anzuordnen, wenn bei Todesfällen oder Leichen­ 111