5. Damit ist nicht gesagt, dass das Verhältnis zwischen Verhörrichter und Verteidiger als Begründung für die Ablehnung des Verhörrichters gänzlich ausser Betracht fällt. Wäre dieser zum Beispiel in einem vom Verteidiger im persönlichen Interesse geführten Strafverfahren Be­ schuldigter oder verträte der Verteidiger in einem gleichzeitig gegen den Verhörrichter geführten Zivilprozess die Interessen der Gegen­ partei, so müsste dieser wohl in den Ausstand treten.