kaum mehr gleichzeitig (und nach Auffassung des Gesuchstellers wohl auch nicht In einem zeitlichen Abstand von wenigen Jahren) zwei hart umkämpfte Verfahren, an denen der gleiche Verteidiger teilnimmt, füh­ ren, und der Staatsanwalt müsste angesichts der nicht immer beson­ ders höflichen an Ihn gerichteten Vorwürfe in öffentlichen Gerichts­ verhandlungen ständig in den Ausstand treten. 5. Damit ist nicht gesagt, dass das Verhältnis zwischen Verhörrichter und Verteidiger als Begründung für die Ablehnung des Verhörrichters gänzlich ausser Betracht fällt.