Ist bei der Annahme von Befangenheit schon ohnehin Zurückhaltung angebracht (vgl. R. Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozess­ rechtes, 2. Auflage, Seite 66), so gilt dies umso mehr, wenn diese le­ diglich mit dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Verhörrichter be­ gründet wird. Andernfalls wäre es für einen Verteidiger ein leichtes, Strafverfahren gegen seine Klienten - namentlich in einem kleineren Kanton - ernsthaft zu erschweren. Würde man Ablehnungsbegehren wie dem vorliegenden stattgeben, so müsste es in vielen Fällen zur Er­ nennung ausserordentlicher Untersuchungsrichter und Staatsanwälte kommen, denn ein Beamter der Strafverfolgungsbehörden könnte