Dass ein Verhörrichter in einem gerichtlichen Verfahren durch den Verteidiger schwerer Unkorrektheiten, ja sogar strafbarer Handlungen (z.B. der Freiheitsberaubung durch ungerecht­ fertigte Haft, des Hausfriedensbruchs durch rechtswidrige Hausdurch­ suchung) bezichtigt wird, ist keine Besonderheit und somit auch keine "besondere Tatsache" im Sinne von Art. 15 Ziffer 3 StPO. Ist bei der Annahme von Befangenheit schon ohnehin Zurückhaltung angebracht (vgl. R. Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozess­ rechtes, 2. Auflage, Seite 66), so gilt dies umso mehr, wenn diese le­ diglich mit dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Verhörrichter be­ gründet wird.