A.Rh., N. 5 zu Art. 26). Befangenheit des Verhörrichters wird lediglich darum ange­ nommen, weil dieser in einem anderen Verfahren, in welchem der Be­ schuldigte ebenfalls durch Rechtsanwalt Y. vertreten wird, Unkorrekt­ heiten begangen haben soll, die Gegenstand von Rügen in einem obergerichtlichen Verfahren sind. 4. Rügen der Verteidigung an der Untersuchungsführung von Verhör­ richtern sind keine Seltenheit.