Frage offenbleiben, da das Ablehnungsbegehren, wie später darzule­ gen sein wird, ohnehin unbegründet ist. 3. Diesbezüglich ist vorerst einmal festzuhalten, dass die angebliche Befangenheit des Verhörrichters nicht mit einer besonderen Freund­ schaft oder Feindschaft gegenüber einem Verfahrensbeieiligten be­ gründet wird und demzufolge dieser klassische Ablehnungsgrund (vgl. Art. 26 Ziffer 3 ZPO) nicht in Frage kommt. Ebensowenig legt der Ge­ suchsteller dar, der Verhörrichter habe eine persönliche Vorliebe oder Abneigung für oder gegen eine Partei und ihre Sache (vgl. dazu M. Eh­ renzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 5