15 Ziffer 3 StPO ab. Bei der Gel­ tendmachung eines solchen Ablehnungsgrundes hat der Beschuldigte zügig vorzugehen (vgl. z.B. BGE 116 la 135 und Obergerichtsurteil vom 3. Februar 1979), andernfalls er sein Ablehnungsrecht verwirkt. Die Staatsanwaltschaft hat es allerdings unterlassen, näher zu unter­ suchen, in welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller Kenntnis über die An­ stände seines Verteidigers mit dem Gesuchsgegner hatte, welche sich auf das Verfahren Staat gegen X. beziehen. In der Tat kann diese 108 C. Gerichtsentscheide 3199