Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 1 StPO entscheidet über das Vorliegen eines strittigen Ausstandsgrundes bei Beamten der Strafverfolgung de­ ren Aufsichtsinstanz. Im Falle eines Verhörrichters hat demzufolge der Staatsanwalt einen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 8 Abs. 4 StPO). 2. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 14 StPO wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr lehnt der Gesuchstel­ ler Verhörrichter A. im Sinne von Art. 15 Ziffer 3 StPO ab.