C. Gerichtsentscheide 3199 3.3 Strafprozess 3199 Ausstand. Dass ein Untersuchungsbeamter in einem anderen Verfah­ ren, in dem der gleiche Verteidiger mitgewirkt hatte, von diesem des unkorrekten Vorgehens beschuldigt worden war, begründet keine Be­ fangenheit (Art. 15 Ziffer 3 StPO). Verhörrichter A. führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschul­ digten X., der gegen eine verhöramtliche Strafverfügung wegen Wider­ handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Einsprache erhoben hatte. Kurz vor der geplanten Überweisung der Strafsache an das Kantonsgericht stellte der Verteidiger ein Ablehnungsbegehren gegen den Verhörrichter. Dieser sei befangen, da der Verteidiger ihm in einer anderen, vor Obergericht anhängigen Strafsache eine Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung angedroht habe. Die Staatsanwalt­ schaft wies das Ausstandsbegehren ab. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 1 StPO entscheidet über das Vorliegen eines strittigen Ausstandsgrundes bei Beamten der Strafverfolgung de­ ren Aufsichtsinstanz. Im Falle eines Verhörrichters hat demzufolge der Staatsanwalt einen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 8 Abs. 4 StPO). 2. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 14 StPO wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr lehnt der Gesuchstel­ ler Verhörrichter A. im Sinne von Art. 15 Ziffer 3 StPO ab. Bei der Gel­ tendmachung eines solchen Ablehnungsgrundes hat der Beschuldigte zügig vorzugehen (vgl. z.B. BGE 116 la 135 und Obergerichtsurteil vom 3. Februar 1979), andernfalls er sein Ablehnungsrecht verwirkt. Die Staatsanwaltschaft hat es allerdings unterlassen, näher zu unter­ suchen, in welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller Kenntnis über die An­ stände seines Verteidigers mit dem Gesuchsgegner hatte, welche sich auf das Verfahren Staat gegen X. beziehen. In der Tat kann diese 108 C. Gerichtsentscheide 3199 Frage offenbleiben, da das Ablehnungsbegehren, wie später darzule­ gen sein wird, ohnehin unbegründet ist. 3. Diesbezüglich ist vorerst einmal festzuhalten, dass die angebliche Befangenheit des Verhörrichters nicht mit einer besonderen Freund­ schaft oder Feindschaft gegenüber einem Verfahrensbeieiligten be­ gründet wird und demzufolge dieser klassische Ablehnungsgrund (vgl. Art. 26 Ziffer 3 ZPO) nicht in Frage kommt. Ebensowenig legt der Ge­ suchsteller dar, der Verhörrichter habe eine persönliche Vorliebe oder Abneigung für oder gegen eine Partei und ihre Sache (vgl. dazu M. Eh­ renzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 5 zu Art. 26). Befangenheit des Verhörrichters wird lediglich darum ange­ nommen, weil dieser in einem anderen Verfahren, in welchem der Be­ schuldigte ebenfalls durch Rechtsanwalt Y. vertreten wird, Unkorrekt­ heiten begangen haben soll, die Gegenstand von Rügen in einem obergerichtlichen Verfahren sind. 4. Rügen der Verteidigung an der Untersuchungsführung von Verhör­ richtern sind keine Seltenheit. Die Tatsache, dass der Verhörrichter in erster Linie nach der materiellen Wahrheit zu suchen hat und dabei nicht immer Massnahmen trifft, die für den Beschuldigten angenehm sind, bringt es mit sich, dass Konflikte zwischen Beschuldigten und Verteidigern einerseits und Untersuchungsrichtern andererseits an der Tagesordnung sind. Dass ein Verhörrichter in einem gerichtlichen Verfahren durch den Verteidiger schwerer Unkorrektheiten, ja sogar strafbarer Handlungen (z.B. der Freiheitsberaubung durch ungerecht­ fertigte Haft, des Hausfriedensbruchs durch rechtswidrige Hausdurch­ suchung) bezichtigt wird, ist keine Besonderheit und somit auch keine "besondere Tatsache" im Sinne von Art. 15 Ziffer 3 StPO. Ist bei der Annahme von Befangenheit schon ohnehin Zurückhaltung angebracht (vgl. R. Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozess­ rechtes, 2. Auflage, Seite 66), so gilt dies umso mehr, wenn diese le­ diglich mit dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Verhörrichter be­ gründet wird. Andernfalls wäre es für einen Verteidiger ein leichtes, Strafverfahren gegen seine Klienten - namentlich in einem kleineren Kanton - ernsthaft zu erschweren. Würde man Ablehnungsbegehren wie dem vorliegenden stattgeben, so müsste es in vielen Fällen zur Er­ nennung ausserordentlicher Untersuchungsrichter und Staatsanwälte kommen, denn ein Beamter der Strafverfolgungsbehörden könnte 109 C. Gerichtsentscheide 3199, 3200 kaum mehr gleichzeitig (und nach Auffassung des Gesuchstellers wohl auch nicht In einem zeitlichen Abstand von wenigen Jahren) zwei hart umkämpfte Verfahren, an denen der gleiche Verteidiger teilnimmt, füh­ ren, und der Staatsanwalt müsste angesichts der nicht immer beson­ ders höflichen an Ihn gerichteten Vorwürfe in öffentlichen Gerichts­ verhandlungen ständig in den Ausstand treten. 5. Damit ist nicht gesagt, dass das Verhältnis zwischen Verhörrichter und Verteidiger als Begründung für die Ablehnung des Verhörrichters gänzlich ausser Betracht fällt. Wäre dieser zum Beispiel in einem vom Verteidiger im persönlichen Interesse geführten Strafverfahren Be­ schuldigter oder verträte der Verteidiger in einem gleichzeitig gegen den Verhörrichter geführten Zivilprozess die Interessen der Gegen­ partei, so müsste dieser wohl in den Ausstand treten. Hier jedoch, wo lediglich der Sachverhalt vorliegt, dass der Verteidiger eines Beschul­ digten sich in einem anderen, früher vom gleichen Verhörrichter ge­ führten Fall vorbehält, gegen diesen nötigenfalls später eine Straf­ anzeige zu erstatten, kann von einem Anschein der Befangenheit nicht die Rede sein, solange ein solcher sich nicht aus dem konkreten pro­ zessualen Verhalten des Verhörhchters im Falle des Gesuchstellers er­ gibt. StA 11. 10.1991 3200 Zustellung. Umstände, unter denen der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste, weshalb das Nichtabholen einer eingeschriebenen Sendung als Verhinderung der Zustellung zu qualifizieren ist (Art. 39 Abs. 3 StPO). Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979 und vom 6. Dezember 1984, vgl. auch BGE 115 la 12). Diese Regel gilt 110