so darf es bei­ spielsweise prüfen, ob keine Gläubigerinteressen gefährdet würden (BGE 82 III 35). Von erheblicher Bedeutung ist vorliegend, dass eine fi­ nanzielle Bedrängnis nicht schon dann gegeben ist, wenn die verfüg­ baren Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um sofort alle Schuldner zu befriedigen, einschliesslich jener, welche ihre Forderung nicht in Betreibung gesetzt haben. Wenn es die Mittel dem Schuldner erlau­ ben, alle in Betreibung stehenden Forderungen zu begleichen, ohne dass in den eigenen Notbedarf oder jenen der Familie eingegriffen wird, besteht kein Grund, einen Zahlungsaufschub zu bewilligen (BGE 79 III 71). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde völlig ungenü­