Gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG kann das Betreibungsamt die Verwer­ tung bis auf höchstens sieben Monate hinausschieben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden in finan­ zielle Bedrängnis geraten ist, wenn er sich zu regelmässigen Ab­ schlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat. Beim Entscheid über die Aufschubsbewilligung steht dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen zu; so darf es bei­ spielsweise prüfen, ob keine Gläubigerinteressen gefährdet würden (BGE 82 III 35).