C. Gerichtsentscheide 3197 3197 Pfändung. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufschubsbewilli­ gung (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG kann das Betreibungsamt die Verwer­ tung bis auf höchstens sieben Monate hinausschieben, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden in finan­ zielle Bedrängnis geraten ist, wenn er sich zu regelmässigen Ab­ schlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat. Beim Entscheid über die Aufschubsbewilligung steht dem Betreibungsamt ein gewisses Ermessen zu; so darf es bei­ spielsweise prüfen, ob keine Gläubigerinteressen gefährdet würden (BGE 82 III 35). Von erheblicher Bedeutung ist vorliegend, dass eine fi­ nanzielle Bedrängnis nicht schon dann gegeben ist, wenn die verfüg­ baren Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um sofort alle Schuldner zu befriedigen, einschliesslich jener, welche ihre Forderung nicht in Betreibung gesetzt haben. Wenn es die Mittel dem Schuldner erlau­ ben, alle in Betreibung stehenden Forderungen zu begleichen, ohne dass in den eigenen Notbedarf oder jenen der Familie eingegriffen wird, besteht kein Grund, einen Zahlungsaufschub zu bewilligen (BGE 79 III 71). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde völlig ungenü­ gend substantiiert und nicht einmal glaubhaft gemacht, dass im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschriften eine finanzielle Bedrängnis be­ steht. Er hat sogar dem Gläubiger eine Zahlung von Fr. 300.-- ange- boten, was praktisch der in Betreibung gesetzten Forderung gleich­ kommt. Dies legt den Schluss nahe, dass er nicht aus finanzieller Be­ drängnis, sondern aus anderen Gründen mit der Zahlung zurückhält. ABSchKG 24.3.1992 106