Ein Irrtum oder Versehen liegt nicht vor. Die Betreibung ist auch keineswegs als rechtsmissbräuchlich anzu­ sehen, denn dem Erlass des Zahlungsbefehls gingen verschiedene Mahnungen des Gemeindesteueramtes voraus, und nur eine Woche später wurde die gesamte in Betreibung gesetzte Schuld beglichen. ABSchKG 20.6.1991 105