Es liegt nun auf der Hand, dass ein geschriebener Zah­ lungsbefehl, der im Betreibungsamt liegt, das Betreibungsverfahren nicht voranbringt. Erst die Zustellung dieses Zahlungsbefehls löst die Rechtsvorschlagsfrist für den Schuldner aus und hat demzufolge Aus­ wirkungen auf das Vollstreckungsverfahren. Vorliegend ist die Zustel­ lung nicht mehr in der Zeit des Rechtsstillstandes erfolgt. Die Amts­ handlung des Betreibungsamtes ist völlig zu Recht erfolgt. Ein Irrtum oder Versehen liegt nicht vor.