SchKG 52 [1988], S. 218 ff.). Als Be­ treibungshandlung, die gemäss Art. 56 f. SchKG während des Militär­ dienstes unzulässig ist, kommen nur solche Handlungen der Voll­ streckungsorgane in Frage, welche geeignet sind, "den betreibenden Gläubiger in seinem Ziel der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners näherzuführen und die Rechtsstellung des Schuldners in der Betreibung zu präjudizieren, wenn sie infolge unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig werden" Komm. N. 3 zu Art. 56 SchKG). Es liegt nun auf der Hand, dass ein geschriebener Zah­ lungsbefehl, der im Betreibungsamt liegt, das Betreibungsverfahren nicht voranbringt.