gesetzte Forderung am 13. Mai 1991 bezahlt hatte, verlangt die Löschung im Betreibungsregister. Aus den Erwägungen: Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes sind nicht schlechthin nichtig, sondern lediglich an­ fechtbar (Jaeger/Däniker, Komm. Nr. 4 zu Art. 56 SchKG). Eine Löschung von Amtes wegen steht deshalb nicht zur Diskussion. Viel­ mehr geht es um eine Löschung wegen eines allfälligen Fehlers des Betreibungsamtes (vgl. hiezu Bl. SchKG 52 [1988], S. 218 ff.).