Was das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Falle keine Rechtsvenweigerung darstellt. Eine Pflicht, in Entscheiden auch auf die Möglichkeit allfälliger ausser­ ordentlicher Rechtsmittel hinzuweisen, fehlt (vgl. hiezu Ehrenzeller, Komm. N. 10 zu Art. 203 ZPO). Wo aber das kantonale Recht eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorschreibt, folgt eine solche Pflicht auch nicht aus Art. 4 BV (BGE 98 lb 338). Dass der Obergerichtspräsident deshalb praxisgemäss nicht auf die Möglichkeit der Justizaufsichts­ beschwerde hingewiesen hat, stellt somit keine Rechtsverweigerung dar.