C. Gerichtsentscheide 3195, 3196 3195 Rechtsmittelbelehrung. Für ausserordentliche Rechtsmittel, wie die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission, bedarf es keiner Beleh­ rung. Was das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Falle keine Rechtsvenweigerung darstellt. Eine Pflicht, in Entscheiden auch auf die Möglichkeit allfälliger ausser­ ordentlicher Rechtsmittel hinzuweisen, fehlt (vgl. hiezu Ehrenzeller, Komm. N. 10 zu Art. 203 ZPO). Wo aber das kantonale Recht eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorschreibt, folgt eine solche Pflicht auch nicht aus Art. 4 BV (BGE 98 lb 338). Dass der Obergerichtspräsident deshalb praxisgemäss nicht auf die Möglichkeit der Justizaufsichts­ beschwerde hingewiesen hat, stellt somit keine Rechtsverweigerung dar. JuAK 26.11.1991 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3196 Betreibungsregister. Verweigerung der Löschung eines Eintrags (Art. 8 SchKG). Ein Zahlungsbefehl, der während des Rechtsstillstandes ausgefertigt, aber nachher zugestellt wird, verstösst nicht gegen Art. 56 f. SchKG. Ein Schuldner wurde für ausstehende Steuern betrieben. Das Betrei­ bungsamt stellte am 1. Mai 1991 den Zahlungsbefehl aus und nahm am 6. Mai 1991 die Zustellung vor. Der Schuldner, der in der Zeit vom 19. April bis 4. Mai 1991 Militärdienst geleistet und die in Betreibung 104 C. Gerichtsentscheide 3196 gesetzte Forderung am 13. Mai 1991 bezahlt hatte, verlangt die Löschung im Betreibungsregister. Aus den Erwägungen: Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes sind nicht schlechthin nichtig, sondern lediglich an­ fechtbar (Jaeger/Däniker, Komm. Nr. 4 zu Art. 56 SchKG). Eine Löschung von Amtes wegen steht deshalb nicht zur Diskussion. Viel­ mehr geht es um eine Löschung wegen eines allfälligen Fehlers des Betreibungsamtes (vgl. hiezu Bl. SchKG 52 [1988], S. 218 ff.). Als Be­ treibungshandlung, die gemäss Art. 56 f. SchKG während des Militär­ dienstes unzulässig ist, kommen nur solche Handlungen der Voll­ streckungsorgane in Frage, welche geeignet sind, "den betreibenden Gläubiger in seinem Ziel der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners näherzuführen und die Rechtsstellung des Schuldners in der Betreibung zu präjudizieren, wenn sie infolge unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist rechtskräftig werden" Komm. N. 3 zu Art. 56 SchKG). Es liegt nun auf der Hand, dass ein geschriebener Zah­ lungsbefehl, der im Betreibungsamt liegt, das Betreibungsverfahren nicht voranbringt. Erst die Zustellung dieses Zahlungsbefehls löst die Rechtsvorschlagsfrist für den Schuldner aus und hat demzufolge Aus­ wirkungen auf das Vollstreckungsverfahren. Vorliegend ist die Zustel­ lung nicht mehr in der Zeit des Rechtsstillstandes erfolgt. Die Amts­ handlung des Betreibungsamtes ist völlig zu Recht erfolgt. Ein Irrtum oder Versehen liegt nicht vor. Die Betreibung ist auch keineswegs als rechtsmissbräuchlich anzu­ sehen, denn dem Erlass des Zahlungsbefehls gingen verschiedene Mahnungen des Gemeindesteueramtes voraus, und nur eine Woche später wurde die gesamte in Betreibung gesetzte Schuld beglichen. ABSchKG 20.6.1991 105