C. Gerichtsentscheide 3195, 3196 3195 Rechtsmittelbelehrung. Für ausserordentliche Rechtsmittel, wie die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission, bedarf es keiner Beleh­ rung. Was das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Falle keine Rechtsvenweigerung darstellt. Eine Pflicht, in Entscheiden auch auf die Möglichkeit allfälliger ausser­ ordentlicher Rechtsmittel hinzuweisen, fehlt (vgl. hiezu Ehrenzeller, Komm. N. 10 zu Art. 203 ZPO). Wo aber das kantonale Recht eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorschreibt, folgt eine solche Pflicht auch nicht aus Art. 4 BV (BGE 98 lb 338). Dass der Obergerichtspräsident deshalb praxisgemäss nicht auf die Möglichkeit der Justizaufsichts­ beschwerde hingewiesen hat, stellt somit keine Rechtsverweigerung dar. JuAK 26.11.1991 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3196 Betreibungsregister. Verweigerung der Löschung eines Eintrags (Art. 8 SchKG). Ein Zahlungsbefehl, der während des Rechtsstillstandes ausgefertigt, aber nachher zugestellt wird, verstösst nicht gegen Art. 56 f. SchKG. Ein Schuldner wurde für ausstehende Steuern betrieben. Das Betrei­ bungsamt stellte am 1. Mai 1991 den Zahlungsbefehl aus und nahm am 6. Mai 1991 die Zustellung vor. Der Schuldner, der in der Zeit vom 19. April bis 4. Mai 1991 Militärdienst geleistet und die in Betreibung 104