Die Kenntnisnahme von den offensichtlich relevanten Aussagen der Kinder der Parteien wäre im vorliegenden Falle ohne weiteres möglich gewesen. Dafür, dass Gefahr im Verzüge lag oder dass besondere Eile geboten war, fehlt es an Anhaltspunkten. Für die Orientierung der Be­ schwerdeführerin über die Aussagen der Kinder bestand um so mehr Anlass, als vorsorgliche Massregeln für die Kinderzuteilung im Schei­ dungsprozess von präjudizieller Bedeutung sein können. So kann der Scheidungsrichter bei ungefähr gleicher Eignung beider Elternteile für die Erziehung der Kinder dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse entscheidendes Gewicht beimessen (BGE 114 II 203 f.).