So ist etwa im Berweisrecht von Bundes­ rechts wegen zu beachten, dass die Parteien zu einem Augenschein eingeladen werden müssen (BGE 113 la 83 f.) oder dass einer Partei vom Beizug neuer Akten zur Prozedur Kenntnis zu geben ist (BGE 114 la 100). Kantonalrechtlich gilt für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massregeln, dass die Parteien vor dem Erlass der Verfügung anzuhö­ ren sind, soweit dies möglich ist; liegt Gefahr im Verzug, so kann der Richter eine - jederzeit abänderbare - einstweilige Verfügung erlassen (Art. 212 Abs. 3 ZPO). Die Kenntnisnahme von den offensichtlich relevanten Aussagen der Kinder der Parteien wäre im vorliegenden Falle ohne weiteres möglich gewesen.