Soweit in einem Verfahren wie dem vorliegenden kantonales Pro­ zessrecht anwendbar ist, beurteilt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zunächst nach diesen kantonalrechtlichen Bestimmungen. Nur wo solche fehlen oder nicht genügen, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Regeln Platz (BGE 111 la 166, 110 la 85 mit Hinweisen; A. Häfliger, a.a.O., S. 130). So ist etwa im Berweisrecht von Bundes­ rechts wegen zu beachten, dass die Parteien zu einem Augenschein eingeladen werden müssen (BGE 113 la 83 f.) oder dass einer Partei vom Beizug neuer Akten zur Prozedur Kenntnis zu geben ist (BGE 114 la 100).