Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein persönlichkeitsbezoge­ nes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass von Verfügungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen. Letztlich liegt ein Verstoss gegen die Menschenwürde vor, wenn der Gehörsanspruch des Individuums verletzt und dieses damit zum blossen Objekt des Verfahrens gemacht wird (BGE 107 la 185; A.Häfliger, Alle Schweizer sind v setze gleich, S. 128). 102 C. Gerichtsentscheide 3194