131 ZPO dauerte die Einschreibfrist einen Monat vom letzten Tag der Offenhaltungsfrist, also vom 8. Januar an. Die Klage wurde am 8. Februar und damit am letzten Tag der vom Vermittleramt korrekt bezeichneten Einschreibefrist beim Gericht hängig gemacht. Das führt zur Gutheissung der Appellation und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung. OPG 15.1.1991 100