gen. Nachdem die Gerichtsferien auch für die Offenthaltungsfrist des Vermittlungsprotokolls anwendbar sind, berechnete sich die Ein­ schreibfrist für die Klage wie folgt: Der Vermittler hat am 1. Dezember 1989 das Protokoll bis zum 29. Dezember 1989 offengelassen. Zufolge der Gerichtsferien ist diese Frist vom 24. Dezember 1989 bis zum 2. Januar 1990, also während 10 Tagen, stillgestanden und hat sich so bis zum 8. Januar 1990 verlän­ gert. Nach Art. 131 ZPO dauerte die Einschreibfrist einen Monat vom letzten Tag der Offenhaltungsfrist, also vom 8. Januar an.