Schliesslich nimmt Art. 76 ZPO das Vermittlungsverfahren nicht als solches von den Gerichtsferien aus, wie das für das summarische Verfahren oder für Streitsachen, die von der Gerichtsleitung als dring­ lich erklärt werden, der Fall ist. Art. 76 Abs. 3 ZPO bestimmt lediglich, dass während der Gerichtsferien auch die Abhaltung von Vermitt­ lungsvorständen zulässig ist, während Gerichtsverhandlungen generell nicht durchgeführt werden. Über den Lauf der Einschreibe- und Offen­ haltungsfristen enthält Art. 76 Abs. 3 ZPO keine speziellen Bestimmun­