Mit dieser Interpretation, die sich auf den Wortlaut des Gesetzes stützt, wird vermieden, dass die Offenhaltungsfrist je nach Länge durch die Gerichtsferien erfasst wird oder nicht. Es wäre unbefriedi­ gend, wenn bei maximaler Offenhaltung des Protokolls von zwei Mo­ naten diese längste Offenhaltungsfrist während der Gerichtsferien Still­ stehen würde, während bei Wahl einer kürzeren Offenhaltungsfrist die Gerichtsferien keinen Einfluss auf den Fristenlauf hätten. c) Schliesslich nimmt Art.