ist. a) Die Vorinstanz hat entschieden, dass nur die maximale Offen­ haltungsfrist von zwei Monaten eine gesetzliche Frist darstelle, auf die die Gerichtsferien allenfalls einen Einfluss ausüben könne. Bezüglich einer kürzeren Offenhaltungsfrist führte die Vorinstanz aus: "Innerhalb der zwei Monate obliegt es ausschliesslich den Parteien, sich auf eine bestimmte Frist zu einigen, die dann vom Vermittler über­ nommen wird.“ Diese Auslegung deckt sich nicht mit dem klaren Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Es sind nicht die Parteien, die sich auf eine Offen­ 99