Zum einen die Einschreibefrist von einem Monat und zum andern die Protokoll- Offenhaltungsfrist. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die ein­ monatige Einschreibefrist eine gesetzliche Frist ist, die während der Gerichtsferien stillsteht. Streitig ist hingegen, ob es sich bei der Offen­ haltungsfrist um eine gesetzliche oder eine richterlich angesetzte Frist oder um eine solche handelt, die von den Parteien vereinbart worden