Der Vermittler hatte nach der Offenhaltung des Protokolls und in Be­ rücksichtigung der Weihnachtsferien die Einschreibefrist auf dem Leit­ schein mit dem 8. Februar 1990 angegeben. Das Gericht ist wegen verspäteter Einreichung auf die Klage nicht eingetreten. Gemäss Art. 76 ZPO stehen während der Gerichtsferien gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten still. Die Weihnachtsgerichtsferien dauern vom 24. Dezember bis zum 2. Januar. Im Steitfall der Parteien sind zwei Fristen relevant: Zum einen die Einschreibefrist von einem Monat und zum andern die Protokoll- Offenhaltungsfrist.