Unter diesem Aspekt lässt sich gegen die vom Kläger im Appellationsverfahren vorgenommene Bezifferung des Kla­ gebegehrens nichts einwenden. Auch nach der vorherrschenden Auf­ fassung, die bezüglich Identität an der der Klage zugrunde liegenden Lebensvorgang anknüpft, kann die nachträgliche Bezifferung im vor­ liegenden Fall durchaus hingenommen werden (vgl. O. Vogel, Grund­ riss des Zivil Prozessrechtes, Bern 1984, S. 147 NN. 16 ff.). Die Berufung des Beklagten auf ein Urteil des Obergerichtes vom 18.9.1990 vermag hier nichts zu ändern. Jenes Verfahren betraf eine 98 C. Gerichtsentscheide 3191,3192