Das Obergericht hält diese Einschränkung nicht für einleuchtend und die nachträgliche Bezifferung, sofern begründet, generell für zulässig. Zu rechtfertigen ist das Verbot der Klageänderung mit der Überlegung, dass sich sowohl Gegenpartei wie Gericht gehörig vorbereitet mit den klägerischen Vorbringen sollen auseinandersetzen können (A4. Gülde­ ner, a.a.O., S. 235). Unter diesem Aspekt lässt sich gegen die vom Kläger im Appellationsverfahren vorgenommene Bezifferung des Kla­ gebegehrens nichts einwenden.