Die nachträgliche Bezifferung einer Forderung ist nach der ausserrhodischen Zivilprozessordnung nicht ausgeschlossen. Andere Pro­ zessordnungen, wie etwa die zürcherische, sehen Klagen mit unbeziffertem Streitwert ausdrücklich vor (A4. Güldener, Schweizerisches Zi­ vilprozessrecht, 3. Auflage, S. 237, N. 41; vgl. auch Sträuli/Messmer, Komm. N. 15 zu § 61 ZPO). A4. Ehrenzeller (Komm. N. 7 zu Art. 114 ZPO AR) beschränkt die Möglichkeit der nachträglichen Bezifferung - allerdings ohne nähere Begründung - offenbar auf das Patentrecht. Das Obergericht hält diese Einschränkung nicht für einleuchtend und die nachträgliche Bezifferung, sofern begründet, generell für zulässig.