C. Gerichtsentscheide 3191 3. Verfahren 3.1. Zivilprozess 3191 Klageänderung. Zulässigkeit der nachträglichen Bezifferung der For­ derungsklage (Art. 114 ZPO). Die nachträgliche Bezifferung einer Forderung ist nach der ausser- rhodischen Zivilprozessordnung nicht ausgeschlossen. Andere Pro­ zessordnungen, wie etwa die zürcherische, sehen Klagen mit unbezif- fertem Streitwert ausdrücklich vor (A4. Güldener, Schweizerisches Zi­ vilprozessrecht, 3. Auflage, S. 237, N. 41; vgl. auch Sträuli/Messmer, Komm. N. 15 zu § 61 ZPO). A4. Ehrenzeller (Komm. N. 7 zu Art. 114 ZPO AR) beschränkt die Möglichkeit der nachträglichen Bezifferung - allerdings ohne nähere Begründung - offenbar auf das Patentrecht. Das Obergericht hält diese Einschränkung nicht für einleuchtend und die nachträgliche Bezifferung, sofern begründet, generell für zulässig. Zu rechtfertigen ist das Verbot der Klageänderung mit der Überlegung, dass sich sowohl Gegenpartei wie Gericht gehörig vorbereitet mit den klägerischen Vorbringen sollen auseinandersetzen können (A4. Gülde­ ner, a.a.O., S. 235). Unter diesem Aspekt lässt sich gegen die vom Kläger im Appellationsverfahren vorgenommene Bezifferung des Kla­ gebegehrens nichts einwenden. Auch nach der vorherrschenden Auf­ fassung, die bezüglich Identität an der der Klage zugrunde liegenden Lebensvorgang anknüpft, kann die nachträgliche Bezifferung im vor­ liegenden Fall durchaus hingenommen werden (vgl. O. Vogel, Grund­ riss des Zivil Prozessrechtes, Bern 1984, S. 147 NN. 16 ff.). Die Berufung des Beklagten auf ein Urteil des Obergerichtes vom 18.9.1990 vermag hier nichts zu ändern. Jenes Verfahren betraf eine 98 C. Gerichtsentscheide 3191,3192 Feststellungsklage. An der dort vertretenen allgemeinen Zurückhaltung bei Klageänderungen im Appellationsverfahren wird auch hier fest­ gehalten. OGer 26.2.1991 3192 Vermittlungsverfahren. Offenlassen des Protokolls, Gerichtsferien (Art. 76, 126, 131 ZPO). Der Vermittler hatte nach der Offenhaltung des Protokolls und in Be­ rücksichtigung der Weihnachtsferien die Einschreibefrist auf dem Leit­ schein mit dem 8. Februar 1990 angegeben. Das Gericht ist wegen verspäteter Einreichung auf die Klage nicht eingetreten. Gemäss Art. 76 ZPO stehen während der Gerichtsferien gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten still. Die Weihnachtsgerichtsferien dauern vom 24. Dezember bis zum 2. Januar. Im Steitfall der Parteien sind zwei Fristen relevant: Zum einen die Einschreibefrist von einem Monat und zum andern die Protokoll- Offenhaltungsfrist. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die ein­ monatige Einschreibefrist eine gesetzliche Frist ist, die während der Gerichtsferien stillsteht. Streitig ist hingegen, ob es sich bei der Offen­ haltungsfrist um eine gesetzliche oder eine richterlich angesetzte Frist oder um eine solche handelt, die von den Parteien vereinbart worden ist. a) Die Vorinstanz hat entschieden, dass nur die maximale Offen­ haltungsfrist von zwei Monaten eine gesetzliche Frist darstelle, auf die die Gerichtsferien allenfalls einen Einfluss ausüben könne. Bezüglich einer kürzeren Offenhaltungsfrist führte die Vorinstanz aus: "Innerhalb der zwei Monate obliegt es ausschliesslich den Parteien, sich auf eine bestimmte Frist zu einigen, die dann vom Vermittler über­ nommen wird.“ Diese Auslegung deckt sich nicht mit dem klaren Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Es sind nicht die Parteien, die sich auf eine Offen­ 99